Ein Dienstplan ist mehr als eine Tabelle, wer wann kommt. Er muss Regeln einhalten, die für jeden Betrieb gelten, und ein paar, die für die Gastronomie anders sind. Ein Verstoß entsteht dabei selten mit Absicht. Meist wird der Plan am Donnerstag noch einmal umgestellt, und niemand rechnet nach.
| Regel | Was gilt |
|---|---|
| Arbeitszeit am Tag | 8 Stunden; bis zu 10, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden§ 3 ArbZG |
| Pause | Über 6 Stunden 30 Minuten, über 9 Stunden 45 Minuten; in Abschnitten von mindestens 15 Minuten, vorher festgelegt§ 4 ArbZG |
| Ruhezeit | 11 Stunden ohne Unterbrechung; in Gaststätten 10, wenn innerhalb eines Monats oder vier Wochen eine Ruhezeit von 12 Stunden ausgleicht§ 5 ArbZG |
| Sonntage | In Gaststätten erlaubt; mindestens 15 Sonntage im Jahr frei, Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen§§ 10, 11 ArbZG |
| Aufzeichnung | Beginn, Ende und Dauer, spätestens am siebten Tag danach; zwei Jahre aufbewahren§ 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG |
| Arbeit auf Abruf | Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen§ 12 TzBfG |
| Unter 18 | Zwischen 6 und 20 Uhr; über 16 Jahre in Gaststätten bis 22 Uhr§ 14 JArbSchG |
1. Wie lang darf eine Schicht sein?
Acht Stunden am Werktag. Verlängert werden darf auf bis zu zehn Stunden, aber nur, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Eine Zehn-Stunden-Schicht am Freitag muss also an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden.
2. Wann ist die Pause fällig?
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten. Sie muss im Voraus feststehen (§ 4 ArbZG); eine Pause, die sich zwischen zwei Tischen irgendwie ergibt, erfüllt das nicht.
3. Wie viel Ruhe braucht es zwischen zwei Schichten?
Elf Stunden ohne Unterbrechung nach dem Ende der Arbeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Wer bis Mitternacht arbeitet, kommt frühestens um 11 Uhr wieder. In Gaststätten darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Die Ausnahme verlangt einen Ausgleich, den jemand nachhält. Ein Plan, der Spätdienst und Frühdienst regelmäßig mit zehn Stunden dazwischen verbindet, braucht eine Übersicht darüber, wo die zwölf Stunden Ausgleich stehen.
4. Darf sonntags gearbeitet werden?
In Gaststätten ja: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG). Dafür bleiben mindestens 15 Sonntage im Jahr frei, und wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag; für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen (§ 11 ArbZG).

5. Was muss aufgeschrieben werden?
Im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag, und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG in Verbindung mit § 2a SchwarzArbG). Dasselbe gilt für Minijobs, auch außerhalb der Gastronomie. Unabhängig davon verlangt das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzuzeichnen und die Nachweise zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Der Dienstplan selbst ist dafür kein Nachweis: Er sagt, was geplant war, nicht, was gearbeitet wurde.
Im Gastgewerbe müssen Beschäftigte außerdem bei der Arbeit ihren Ausweis mitführen, und der Arbeitgeber muss sie vorher nachweislich und schriftlich darauf hinweisen (§ 2a SchwarzArbG).
6. Wie kurzfristig darf sich der Plan ändern?
Für Arbeit auf Abruf gibt es eine feste Grenze: Beschäftigte müssen nur arbeiten, wenn ihnen die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wird (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Fristen für alle anderen stehen, wenn es sie gibt, im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei den Pausen und bei der Verteilung auf die Wochentage mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Der Dienstplan gehört dann nicht allein in die Hand der Leitung.
7. Was gilt für Jugendliche?
Für Beschäftigte unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit eigenen, strengeren Regeln. Ein Beispiel: Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden; Jugendliche über 16 Jahre im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr (§ 14 JArbSchG). Wer Auszubildende oder Aushilfen unter 18 einplant, prüft deren Schichten gegen dieses Gesetz, nicht gegen das Arbeitszeitgesetz.
8. Was sollte vor dem Veröffentlichen geprüft sein?
Ruhezeit
Zwischen Ende und nächstem Beginn liegen elf Stunden — oder zehn, mit Ausgleich, der nachgehalten wird.
Pausen
Jede Schicht über sechs Stunden hat eine feste Pause, über neun Stunden 45 Minuten.
Dauer
Keine Schicht über zehn Stunden Arbeit; Tage über acht Stunden werden im Durchschnitt ausgeglichen.
Sonntage
Wer sonntags arbeitet, hat innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag.
Jugendliche
Schichten von Beschäftigten unter 18 liegen in den Zeiten, die § 14 JArbSchG erlaubt.





